Davon, dass die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft gegen Sie Ermittlungen eingeleitet hat, erfahren Sie in aller Regel erst, wenn Sie eine Vorladung erhalten oder
die Beamten vor der Tür stehen, um die Wohnung zu durchsuchen oder Sie gar
festzunehmen bzw. zu verhaften. In diesen Situationen empfehlen wir dringend
zu berücksichtigen, dass Sie als Beschuldigte(r) das Recht haben, sich (vorerst) nicht
zur Sache zu äußern, ohne dass Ihnen hieraus ein Nachteil entsteht. Machen Sie
von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen sich zunächst anwaltlich beraten,
bevor Sie mit den Ermittlungsbehörden sprechen oder sich schriftlich zu den gegen Sie
erhobenen Vorwürfen äußern, selbst dann, wenn Sie meinen, die Sache lasse sich zu Ihren Gunsten aufklären. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass alles, was Sie
zur Sache angeben, dokumentiert und damit Bestandteil der Ermittlungsakte wird;
ggfs. also gegen Sie verwendet werden kann.
Demzufolge beginnt eine Verteidigung idealerweise bereits zum Zeitpunkt der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, damit möglichst von Beginn an zielorientiert
auf den Ablauf des Verfahrens bzw. das Verfahren selbst eingewirkt werden kann.
Obwohl wir einen Konflikt mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten nicht scheuen,
hat die Erfahrung gezeigt, dass sich eine gewisse Zurückhaltung oftmals als taktisch
klüger erweist und ein besseres und für Sie vorteilhafteres Ergebnis nach sich zieht.
Wir übernehmen Ihre Verteidigung gern, auch in Jugendstrafsachen, gleich, wie weit
die Ermittlungen gegen Sie oder gegen Ihr Kind fortgeschritten sind.
Das Jugendstrafrecht findet auf Jugendliche zwingend Anwendung.
Bei Heranwachsenden ist nach dem Reifegrad des Einzelnen zu entscheiden, ob auf ihn/sie noch Jugendstrafrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Im Jugendstrafrecht sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich
des Strafrahmens nicht anzuwenden. Es gelten insoweit vielmehr die Vorschriften
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wonach die Rechtsfolgen vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Als Bestrafungsmöglichkeiten nennt das Gesetz insoweit Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
Als Verteidiger nehmen wir zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte, um sodann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu erörtern mit dem Ziel, durch eine bedachte
Stellungnahme bereits das Ermittlungsverfahren zu beenden.
Kommt es zur Anklageerhebung und zur Hauptverhandlung vor einem Strafgericht,bereiten wir mit Ihnen gemeinsam die Verteidigungsstrategie vor. Gleichsam werden wir dafür Sorge tragen, dass auch während des Prozesses Ihre Rechte ausgeschöpft und konsequent und erfolgreich durchgesetzt werden.
Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Bergermann
Rufen Sie uns an unter (02102) 7398631 oder schreiben Sie eine Email an
bergermann@rechtsanwaelte-ratingen.de